Rundfunkgeschichte: Audio-History vom 20.02.
Am 20. Februar 1916 verbindet sich die „Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“ (GEMA) mit der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musik-Verleger“ (AKM) zu einem „Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland“. Damit gibt es zwei Verwertungsgesellschaften, eine für die Unterhaltungsmusik und eine für die ernste Musik. Und beide bekriegen sich.
Die Vorgeschichte ist einfach: 1902 wird es Gesetz, dass zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes jeder Autor zustimmen muss. Das Urheberrecht ist geboren. In der Folge wird die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA) gegründet – deutlich später als in den Nachbarländern. So ganz eindeutig ist aber nicht, was wem zusteht, die Gerichte entscheiden. 1915 wird dann die „Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“ GEMA gegründet, deren Vorstand und Aufsichtsrat vorwiegend aus Komponisten, Textdichtern und Verlegern der Unterhaltungsmusik besteht.
Es folgt ab 1916 ein jahrelanger wütender Kampf – E-Musik gegen U-Musik. Erst 1930 werden die Verwertungsgesellschaften unter einem gemeinsamen Dach zusammengeführt.
Die Nazis gehen noch weiter: Sie lassen 1933 die „Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“ (STAGMA) gründen. Diese ist fest in das nationalsozialistische Machtgefüge eingebunden und die leitenden Mitglieder der STAGMA sind eingefleischte Nazis. Die Reichsmusikkammer unter Präsident Richard Strauss hatte 1934 in ihren Richtlinien festgelegt, dass „Nichtarier grundsätzlich nicht als geeignete Träger und Verwalter deutschen Kulturguts anzusehen“ seien. Das bedeutete Berufsverbot für die damals etwa 8000 in der Reichsmusikkammer organisierten Juden. Ein unrühmliches Kapitel der deutschen Musikgeschichte.
Die Gema verwaltet heute in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von über 80000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern) sowie von fast zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Die Mitgliedschaft bei der GEMA ist freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung desselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen.
Konkret bedeutet es, dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Egal ob Radio- oder Fernsehsender, Straßenfest-Veranstalter oder Standbetreiber auf dem Weihnachtsmarkt – zahlen müssen alle. Das so eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Urheber und Verlage ausgezahlt. In den vergangenen Jahren hat die GEMA Erträge von jeweils etwa einer Milliarde Euro erwirtschaftet.